Gesetze Solgards

Offizielle Bekanntmachungen und Veröffentlichungen der Stadt.
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Serafim Sala
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Gesetze Solgards

Beitrag von Serafim Sala »

Präambel:

Diese Ausarbeitung stellt eine verkürzte, aber in Sinn und Inhalt vollständige Darstellung der Gesetze Solgards dar. Die folgenden Gesetze regeln das Zusammenleben der Menschen im Königreich, fortgeführt bis in alle Zeit von Stadt und Reich Solgards und jedem weiteren Ort, der unter königlichem Banner und dem Lichte des Herrn steht. Sie tragen dazu bei, Frieden, Schutz, Wohl und Freiheit des Volkes zu garantieren.

Die Bürger des Königreiches bekennen sich in Geist und Wort zu den unverrückbaren Statuten dieser Gesetze und erkennen den Herren als unzweifelhaften Heilsbringer des Lichtes an.

Grundgesetze:

§ 1 Grundwürde des Menschen, Gleichheitsgrundsatz
Die Würde der Menschen in Solgard ist unantastbar. Jeder Mensch sei vor diesem Gesetze gleich.

§ 2 Bürger des Reiches
Als Bürger des Reiches werden alle Menschen angesehen, welche einen Bürgerbrief Solgards besitzen oder auf andere Weise (Ehrung oder Adelung) erhoben wurden.

§ 3 Verlust & Wiedererlangung der Bürgerschaft

Kommt ein Bürgerbrief abhanden (Verlust, Zerstörung oder Strafe), so verliert der einstige Inhaber der Urkunde alle Rechte und Privilegien, die damit einhergehen.

§ 4 Handlungsfähigkeit
Handlungsfähig ist jeder Bürger mit Vollendung des siebzehnten Lebensjahres, sofern sie nicht beschränkt handlungsfähig oder handlungsunfähig sind.

§ 5 Bürgerwehren und militärische Orden

Eine Bürgerwehr darf nur vom Hauptmann der Wache einberufen werden. Wachrechte an sich haben aber alle ausgebildeten Mitglieder der Ritterschaft (ab Rang Stadtwache/Schwertbruder) wie Paladine ab dem Rang eines Legaten.

Eigentumsgesetze:

§ 6 - 7 Eigentum und Besitz
Eigentum begründet, wer von Rechtswegen (Kauf, Erbe, Schenkung) vollen Anspruch auf eine Sache hat. Wer tatsächlichen Zugriff auf eine Sache hat, ohne Eigentümer zu sein, ist Besitzer.
Handelsgesetze:

§ 8 - 11 Warenkennzeichnungspflicht, Kauf- und Verkaufsrecht
Waren müssen eindeutig gekennzeichnet werden. Jeder hat das Recht, Waren zu seinen Bedingungen zu verkaufen und jeder hat das Recht für diese Waren ein Gebot abzugeben. Beide Seiten sind an die Einhaltung ihrer Verkaufs- und Kaufbedingungen gebunden, sofern der Handel nicht widerrechtlich zustande gekommen ist.
Strafgesetze:

I. Abschnitt: Vergehen gegen König und Reich:

§ 12 - 16 Hochverrat, Aufruhr, Widerstand und Verunglimpfung des Königs
Es ist verboten, jede Handlungen zu unternehmen, welche geeignet ist, die Herrschaft des Königs, den Bestand des Reiches oder die bestehende Ordnung zu beeinträchtigen. Hierzu zählt insbesondere das Aufwiegeln oder Anstacheln zu Aufruhr und Verrat, der Widerstand gegen öffentliche Weisungen oder Akte, die Verunglimpfung des Königs oder seiner Familie oder die Behinderung der Reichsorgane.

II. Abschnitt: Vergehen gegen Leib und Leben:

§ 17 - 19 Mord und Totschlag, Malträtieren des Leibes, Freiheitsberaubung
Es ist verboten, andere in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit einzuschränken oder einzusperren, Leib und Gesundheit anderer zu schädigen und erst recht, jemand anderen zu töten. Ausnahme bilden hier nur die eingesetzten Wachen oder Bürgerwehr.

III: Abschnitt: Vergehen gegen fremdes Hab und Gut:


§ 20 - 23 Diebstahl, Raub, Beschädigung und Brandstiftung
Es ist verboten, fremdes Eigentum, auch unter Anwendung von Gewalt, zu entwenden, dieses zu beschädigen oder zu zerstören oder schadhaftes Feuer, insbesondere in den Stadtmauern, zu legen.

IV. Abschnitt: Vergehen gegen den Glauben:

§ 24 - 25 Verunglimpfung des Glaubens, Ketzerei
Es ist verboten, den Glauben des Herrn zu beleidigen, zu verleumden oder ihn sonst zu schmähen. Es ist nicht statthaft, irgendeine Form des Glaubens in unsittlicher Art und Weise auszuüben. Das öffentliche Ausleben, auch das bloße Kundtun, des Lloth-Kults oder des Glaubens an den Namenlosen ist verboten.

V. Abschnitt: Vergehen gegen Sitte und Betragen:

§ 26 Betrug, Drohung, Erpressung, Nötigung
Es ist verboten, durch böswillige Täuschung einen Vermögensvorteil herbeizuführen.

§ 27 - 28 Bestechung
Es ist verboten, auf Amtsträger zur Vorteilgewinnung Einfluss zu nehmen und Amtsträgern ist es verboten, solche Vorteile anzunehmen

§ 29 - 31 Drohung, Erpressung, Nötigung und Belästigung
Es ist verboten, jemand anderen durch Drohung zu einer widerrechtlichen Tat oder zu Handlungen zu zwingen, insbesondere jemandem gegen dessen Willen nachzustellen.

§ 32 - 33 Fälscherei, Gift
Das Fälschen von Dokumenten oder vergleichbaren Gegenständen, zum Nachweis vor öffentlichen Organen oder als Zahlungsmittel, sowie der Handel mit Gift, sind verboten.

§ 34, 36 Schadhafte Wirkung von Magie oder Gebeten, Waffenmissbrauch
Die Begehung oder Verschleierung einer Missetat, durch Magie oder Gebet, ist verboten. Gleiches gilt für das Einsetzen von Waffengewalt, hier ist schon das bedrohliche, offene Tragen einer Waffe ausreichend.

§ 35, 37 Sittenstrolcherei, Beleidigung
Es ist verboten, sich in der Öffentlichkeit zu entblößen oder durch Lüge oder Verleumdung Ansehen und Würde eines anderen zu verletzen.

§ 38 Vermummung
Das Tragen von Kleidung, Masken oder sonstigen Gegenständen, welche die Feststellung der Identität erschweren oder gänzlich verhindern ist verboten.

§ 39 Holz- und Viehwilderer
Das Töten von Tieren, aus reiner Freude am Töten, ist untersagt. Das Gewinnen von Rohstoffen und Handelswaren innerhalb Solgards ist nur Bürgern vorbehalten, Bäume dürfen höchstenfalls bis auf den Stumpf reduziert werden.

§ 40 Wildes Abstellen von Tieren
Tiere sind in den dafür vorgesehenen Stallungen abzustellen


Im Namen Serafim Salas,
Hüter des Lichtreiches
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