Im Namen des hohen Volkes der Hochelfen und unter dem Sternenbanner des Reiches Caladlorn sei verkündet:
Von den Kronen der höchsten Bäume bis zu den tiefsten Wurzeln des Waldes erstreckend beansprucht Caladlorn alle Gebiete des Elfenwaldes als Hoheitsgebiet, namentlich: die Stadt Caladlorn, den Feenwald, den Schneckenwald, die Ebene des Ausgleichs, den Großhain, die Kieselstrandküste, den Heulenden Marsch und die Geisterwiese.
Im Geiste des Friedens und der Weisheit trat das hohe Volk der Hochelfen, am 17. Gwirith im Jahre 0 der neuen Zeitrechnung, in einen Waffenstillstand mit den Orken ein. Im Rahmen dieser Vereinbarung erkennt Caladlorn für die Dauer des Friedens die Vorrangstellung der Orken in den Gebieten Großhain, Kieselstrandküste und Heulender Marsch an. Hinsichtlich der Geisterwiese wird ein gleichrangiger Anspruch beider Völker akzeptiert.
Gegenüber den Waldelfen tritt Caladlorn die Ebene des Ausgleichs in seinen Ansprüchen ab, mit Ausnahme der Höhle der tausend Stimmen. Diese bleibt unverändert das Hoheitsgebiet von Caladlorn, jedoch wird den Waldelfen ein unbegrenztes Nutzungsrecht eingeräumt, um die Bande des Respekts und der Zusammenarbeit zwischen den Völkern zu stärken.
Möge die Weisheit der Hochelfen und der Segen der Sterne weiterhin über die Ländereien von Caladlorn wachen.
Politische Karte im Elfental:
§1. Legislative, Judikative und Exekutive
Öffentliche Ämter innerhalb und stellvertretend für Caladlorn werden ausschließlich durch stimmberechtigte Hochelfen gewählt. Dabei gilt:
- Kandidaten müssen einem elfischen Fürstenhaus angehören und vom reinen Blute der Hochelfen sein
- Jene vom lichten Blut unserer Vorfahren, die Lichtelfen, besitzen die gleichen Rechte und Pflichten wie ihre einzigen wahren Erben, das hohe Volk der Hochelfen
- Der Kandidat benötigt bei der Wahl eine absolute Mehrheit der Stimmberechtigten (>50%).
1.1. Legislative
Caladlorn und die von ihm beanspruchten Ländereien werden verwaltet und verteidigt vom gewählten Condir o Caladlorn. Der Condir o Caladlorn ist für die Gestaltung der Gesetze, der Weiterentwicklung der Stadt und Ländereien verantwortlich, sowie zur Organisation dessen Verteidigung und Verwaltung verpflichtet.
Stellvertretend wirkt der Feir en Condir, die rechte Hand des Condirs. Dieser nimmt unterstützend wie in Abwesenheit die verwalterischen Tätigkeiten des Condirs wahr.
1.2. Exekutive
Für den Schutz von Caladlorn und den dazugehörigen Ländereien, wird der Ohtar o Caladlorn gewählt, welcher unter der Weisungsbefugnis des Condir o Caladlorn für die Einhaltung der Gesetze verantwortlich ist.
Sollte dem Condir o Caladlorn im Kriegsfall die Befähigung zum Herdir en Edhel o Caladlorn fehlen, tritt der Ohtar o Caladlorn an seiner statt in diese Position.
Zur Unterstützung des Ohtar o Caladlorn können sich bis zu zwei zum Kampf befähigte Personen als Tirn o Caladlorn zur Wahl stellen lassen, welche dem Ohtar unterstehen und mit ihm zusammen für die direkte Sicherheit des hohen Volkes einstehen.
1.3. Judikative
In ernsthaften Fällen, wenn es zur Bewertung und Urteilsfindung bezüglich Vergehen gegen das Volk der Edhel und gegen seine Gesetze kommt, wird das Tribunal eingesetzt. Jenes Tribunal besteht aus dem Vorsitz des Condir o Caladlorn. Ihm zur Seite werden der Feir en Condir und Ohtar o Caladlorn gestellt, um zu dritt über das Vergehen rechtskräftig zu urteilen.
§2. Bürgerpflichten und Rechte
2.1 Bürgerschaft und Rechte: Hochelfen und Lichtelfen
Jeder reinblütige Hochelf und Lichtelf hat ein Anrecht darauf, als Bürger Caladlorns zu zählen, sofern keine Verbrechen gegen das hohe Volk der Hochelfen begangen wurden. Jeder Hochelf hat nach entsprechender Möglichkeit das Wohnrecht zu beantragen. Das Wahl- wie Bau- und Kaufrecht sind dem hohen, wie dem lichten Volk vorbehalten.
2.2. Bürgerschaft und Rechte: Andere Völker
In seltenen Fällen und unter Zustimmung der Bürger Caladlorns können Außenstehende und somit Angehörige anderer Völker ein Bürgerrecht in Caladlorn erhalten. Jenes Bürgerrecht ist mit einem Wohnrecht innerhalb der Stadt verbunden. Um dies zu erreichen, muss der Tarcil eines elfischen Fürstenhauses die betreffende Person dem hohen Volk vorstellen und zur Wahl aufrufen. Bei einem erfolgreichen Wahlausgang bürgt der vorschlagende Tarcil unbegrenzt für seinen Schützling, dem er den Weg geebnet hat.
2.3. Bürgerpflichten
Jeder Bürger Caladlorns hat die Pflicht, seine Fähigkeiten zum Wohle und Schutze Caladlorns einzusetzen. Schädliches Verhalten kann zum Verlust der Bürgerschaft und den damit verbundenen Rechten führen.
§3. Zugangs- und Gastrecht, Pflichten.
3.1. Zugang für das hohe und lichte Volk, wie Bürger
Jeder Hochelf, Lichtelf und Bürger Caladlorns hat das Recht Caladlorn zu betreten, so dieses Recht nicht durch die Rechtsprechung des Tribunals verwirkt wurde.
3.2. Zugang für Angehörige elfischer Fürstenhäuser
Angehörige von elfischen Fürstenhäusern, welche nicht dem hohen oder lichten Volk entspringen, erhalten per Eintritt in das elfische Fürstenhaus ein Zugangs- und Gastrecht in Caladlorn.
3.3. Zugang für das Volk der Waldelfen
Jeder Waldelf erhält ein Zugangs- und Gastrecht in Caladlorn, so er sich nicht gegen das hohe oder lichte Volk versündigt hat. Jenes gilt nur für Waldelfen vom reinem Blute.
3.4. Zugang für Verbündete
Angehörige von Fraktionen, welche sich innerhalb eines Bündnisses zur Verteidigung Caladlorns verpflichtet haben, erhalten ein Zugangs- und somit Gastrecht in Caladlorn.
3.5. Verteidigungs- und Rüstpflicht
Gäste in Caladlorn verpflichten sich per Betreten der Stadt, jene vor Feinden im Ernstfall zu verteidigen. Heißt, sie sind verpflichtet, Rüstwerkzeug am Leib oder im örtlichen Lager zu haben, sowie benötigte Waffen, um in der Not zur Verteidigung beitragen zu können.
3.6. Nachweispflicht: Menschen
Menschen sind zum Nachweis ihrer Fraktionszugehörigkeit dazu verpflichtet ihren Bürgerbrief mit sich zu führen
3.6. Klausel: Dunkelelfen
Vorangestellte Regelungen gelten nicht für Angehörige des Volkes der Dunkelelfen, sei es im vollen oder im halben Blute, gleich welcher Konfession jene angehören oder welchen Weg sie einschlugen.
Ausnahmen können hier ausschließlich vom Condir o Caladlorn genehmigt werden.
§4 Verhaltensregeln in Caladlorn
4.1. Gebot: Frieden
Innerhalb der Stadt Caladlorn gilt es für alle Beteiligten, Frieden zu bewahren und den Anweisungen der Amtsträger und nachrangig denen des hohen Volkes Folge zu leisten.
Die Nutzung von Magie innerhalb der Stadtgrenzen ist den Bürgern Caladlorns vorbehalten. Gleiches gilt für das Ziehen von Waffen oder die Ausführung von Duellen.
Ausnahme: Verteidigungsfall oder vorliegende Genehmigung des Condirs o Caladlorn
4.2. Gebot: Schöpferisches Gleichgewicht
Im Hoheitsgebiet von Caladlorn ist das schöpferische Gleichgewicht zu beachten. Das Anrufen, Herbeirufen und Paktieren von und mit Dämonen wird als Vergehen strengster Güte betrachtet.
Gleichrangig wird die Wahrung des Nachlebens geachtet und gilt es zu respektieren. Sämtliche nekromantischen Praktiken sind untersagt und werden mit höchsten Strafen geahndet.
4.3. Gebot: Sprache
Innerhalb von Caladlorn ist ausschließlich die Nutzung der elfischen Sprache und der Handelssprache, genauer definiert - der Sprache der Menschen - gestattet.
4.4. Verbot: Maskerade
Es ist untersagt, das Gesicht zu verbergen, eine Ausnahme gilt ausschließlich für zum Kampf gerüstete Bürger oder Gäste, die zur Verteidigung aufgerufen werden.
4.5. Verbot: Sprache der Dunkelelfen
Verwendung von Wörtern aus der Sprache der Duredhil gelten als schwere Beleidigung und führen zum sofortigen Ausschluss aus Caladlorn.
§5. Zugang zu Rohstoffen im Hoheitsgebiet von Caladlorn
5.1. Zugang zur Höhle der tausend Stimmen
Ausschließlich Bürgern von Caladlorn ist der Zugang zur Höhle der tausend Stimmen, zwecks Abbau von Erzen, Quarzsand, Salz und Edelsteine gestattet.
5.2. Klausel: Waldelfen
Das Volk der Waldelfen bekommt ein uneingeschränktes Zugangs- und Abbaurecht in der Höhle der tausend Stimmen, zwecks Abbau von Erzen, Quarzsand, Salz und Edelsteinen.
Gleiches gilt für Angehörige des Volkes der Waldelfen, welche von ihnen als ebenbürtig anerkannt wurden.
5.3. Zugang zum Feenwald und Schneckenwald
Der Feen- und Schneckenwald stehen zwecks verträglichen Schlagen von Holz, so wie Jagd nach Wild, ausschließlich Bürgern Caladlorns, sowie Verbündeten mit Gastrecht zu.
Diese Gesetze treten mit dem 31. Cerveth des Jahres 0 nach der Wiederentdeckung von Caladlorn durch Verfügung des rechtmäßig gewählten Condir o Caladlorn in Kraft.